So gehen Sie mit unvorhergesehenen Ereignissen in Vergabeverfahren um.
Krisensituationen verschiedenster Art zwingen öffentliche Auftraggeber, kurzfristig und flexibel zu reagieren. Der Wunsch nach schnellen Lösungen muss aber mit den strengen gesetzlichen Vorgaben für öffentliche Vergabeverfahren in Einklang gebracht werden.
Das Vergaberecht hält verschiedene Instrumente bereit, die der öffentlichen Hand schnelle Reaktionsmöglichkeiten in Krisensituationen ermöglichen sollen: von der Direktvergabe über Fristverkürzungen wegen Dringlichkeit und Ausschluss von Unternehmen bis hin zur Aufhebung.
Kennen Sie das Problem?
Insolvenz eines Unternehmens
Fällt ein Unternehmen während eines laufenden Vergabeverfahrens in die Insolvenz, muss es dadurch nicht zwangsläufig aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Vergabestellen haben die Wahl, ob sie den Bieter vom Verfahren ausschließen wollen. Ein Ausschluss dürfte vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Unternehmen durch die Insolvenz voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erfüllen.
Und was passiert, wenn der Auftragnehmer in der Ausführungsphase insolvent wird? Die Insolvenz als solche ist noch kein Grund, Änderungen an dem Auftragsverhältnis vorzunehmen. Erst wenn der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringen kann, müssen Auftraggeber handeln. Dann kann der Auftraggeber den Auftragnehmer – nach vorheriger Kündigung des bisherigen Vertragspartners – durch ein neues Unternehmen ersetzen.
Nach § 132 GWB ist der Austausch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ein neues Vergabeverfahren möglich. Dazu gehört, dass der neue Auftragnehmer die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt und keine weiteren wesentlichen Änderungen vorliegen. Oder der Auftraggeber arbeitet mit möglichen Nachunternehmern zusammen und schließt mit diesen entsprechende Verträge.
FAQ Dringlichkeitsvergabe
Wegfall von Haushaltsmitteln
In den kommenden Monaten werden wohl aufgrund der einbrechenden Steuereinnahmen häufiger ursprünglich eingeplante Haushaltsmittel wider Erwarten nicht mehr zur Verfügung stehen. Ist das betreffende Vergabeverfahren noch nicht förmlich eingeleitet worden, so kann die geplante Beschaffung problemlos gestoppt werden.
Ein bereits laufendes Verfahren kann pausiert und später fortgesetzt werden. Wird absehbar, dass auf absehbare Zeit keine Beauftragung erfolgen kann, so muss das Verfahren förmlich aufgehoben werden. Der Wegfall von ursprünglich eingeplanten Haushaltsmitteln kann dabei häufig als Aufhebungsgrund angesehen werden, der eine sanktionslose Aufhebung ermöglicht.
Entscheidungen sind sichergestellt
Seit Anfang Mai dürfen Gemeinderats- und Kreistagssitzungen in Baden-Württemberg auch per Videokonferenz stattfinden. Dadurch sollen die Kommunen in der aktuellen Krisensituation weiterarbeiten können. Dies kann auch für Beschaffungsvorhaben, für die das kommunale Gremium verantwortlich ist, relevant sein.
Menold Bezler vereint als Full-Service-Anbieter 120 Anwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater unter einem Dach. Neben dem Mittelstand berät die Sozietät insbesondere auch die öffentliche Hand und ihre Unternehmen in allen Organisations- und Rechtsfragen. Die spezialisierten Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung und Branchenkenntnis insbesondere in den Bereichen Vergaberecht, Bau- und Architektenrecht, Beihilfenrecht sowie Öffentliches Recht.