Ein Post von der Beförderungsfeier – Wer haftet für Corporate Influencer?
Sie sind mit vielen gleich Gesinnten vernetzt? Ein heiterer Post von einer Beförderungsfeier oder persönlicher Tweet von einem Gemeindeevent auf Facebook, Instagram oder LinkedIn sorgt für eine besondere Reichweite, baut schnell Vertrauen auf, und transportiert vor allem glaubwürdige Imagebotschaften Ihrer Institution. Doch was ist, wenn ein Video, Audiomitschnitt oder Foto Rechte der Kolleg:innen oder sonstiger Dritter, zum Beispiel aus arbeitsrechtlichen, urheberrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Gründen, verletzt? Schnell stellt sich die Frage, ob Sie persönlich oder Ihre Institution hierfür zur Verantwortung gezogen werden können.
REGEL 1: Für private Posts haftet stets der/die Postende.
Wenn Sie private Fotos oder Videos vom Sommerfest, der Geburtstagsfeier oder der Beförderungsfeier einer Kolleg:in posten, ohne hierzu von Ihrer Institution aufgefordert worden zu sein, handeln Sie grundsätzlich privat. Nur Sie haften für die Rechtmäßigkeit des Inhalts des Posts – so wie jeder andere privat Postende auch, selbst wenn der Post für Ihre Institution ausgesprochen vorteilhaft ist. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie dies ohne Wissen Ihrer Institution häufiger tun und hierdurch – wie von Ihnen beabsichtigt – ein positives Bild Ihres Arbeitgebers entsteht. Auch für kritische Posts müssen Sie einstehen, wenn diese nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (falsche Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Äußerungen).
REGEL 2: Für Posts, die von Ihrer Institution erwünscht sind, haftet die Institution gegenüber Dritten.
Dies ändert sich, wenn Ihre Institution von Ihrer Aktivität weiß und Ihre Posts mindestens duldet, z.B. weil Ihre Institution Ihnen folgt oder sie Ihren Post gar offiziell geliked hat. Posts von Mitarbeiter:innen einer Institution transportieren authentische Imagebotschaften. Daher sind sie oft Teil des Außendarstellungskonzepts einer Institution. Teilweise wählen Arbeitgeber gezielt Angestellte mit Social-Media-Erfahrung als „Markenbotschafter:innen“ aus, um sie als „Corporate Influencer“ im Rahmen von Corporate Influencer Programs (CIP), einzusetzen. Sobald Ihre Institution Ihre Posts kennt und mindestens duldet, haftet sie auch. Besonders wichtig kann die Haftung für das Recht am eigenen Bild von aufgenommenen Personen oder für arbeitsrechtliche Schutzpflichten gegenüber Kolleginnen und Kollegen sein. Ebenso kommen urheberrechtliche Ansprüche für die verwendete Musik oder für Bilder in Betracht. Sind Sie Teil eines CIP, muss Sie Ihr Arbeitgeber möglicherweise sogar von Ansprüchen dieser Personen freistellen. Dies hängt aber von den genauen Umständen Ihres Einsatzes ab.
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REGEL 3: Vorsicht bei Posts, die die Tätigkeit Ihrer Institution betreffen.
Wenn Sie sich in Posts zu Dienstleistungen oder zum Tätigkeitsbereich Ihrer Institution äußern, bleibt ihr Post nicht privat, sondern wird regelmäßig Ihrer Institution zugerechnet. Insbesondere wenn Ihre Funktion zum Kernbereich der Institution zählt (z.B. innerhalb einer Gemeinde: mediale Begleitung kultureller Veranstaltungen, Ankündigung von Events, Förderung des Tourismus), besteht die Gefahr, dass Ihre Institution von Dritten, z.B. aus Wettbewerbsrecht, Urheberrecht oder Persönlichkeitsrecht, in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall haftet Ihre Institution. Wieder hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob Sie gegen Ihre Institution einen Freistellungsanspruch haben.
REGEL 4: Transparenz ist wichtig.
Auch wenn sich im Bereich des Influencermarketings noch nicht alle im Netz rechtmäßig verhalten, gilt Folgendes: Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber als Markenbotschafter:in oder zur Bewerbung der Angebote Ihrer Institution eingesetzt werden, müssen Sie dies durch einen Hinweis auf Ihrem Post oder Account deutlich machen. Aber auch wenn Sie für das Recruiting eingesetzt werden, gilt dies. Das Transparenzgebot lässt übrigens nicht zu, dass Sie Ihren Account ausdrücklich als „privaten Account“ kennzeichnen, wenn Sie für Ihre Institution tätig sind, um sich von diesen Transparenzpflichten abzukoppeln.
REGEL 5: Schließen Sie eine Vereinbarung mit Ihrer Institution.
Setzt Ihre Institution Sie aktiv als Corporate Influencer ein, sollten Sie eine Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag abschließen. Dort ist dann geregelt, in welchem Umfang Ihre Aktivität als Arbeitszeit gilt. Nicht immer ist Ihr Arbeitgeber über Ihre Posts glücklich. Teil dieser Vereinbarung sollten daher auch Leitlinien Ihres Arbeitgebers für Posts auf Social Media sein. Des Weiteren können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er sie von Ansprüchen Dritter, z.B. aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht, freistellt. Aber Achtung, es gibt auch Ausnahmen: Je klarer der von Ihnen begangene Rechtsverstoß ist, umso eher müssen Sie für ihn auch persönlich geradestehen. Es gibt also einige Gründe, weshalb Ihre Tätigkeit als Corporate Influencer als Ergänzung zu Ihrem Arbeitsvertrag geregelt werden sollte.
FAZIT
Corporate Influencing ist kein rechtsfreier Raum. Halten Sie die internen Regeln Ihrer Institution und die geltenden Gesetze ein und machen die Tätigkeit für Ihre Institution transparent, steht Ihrer Rolle als erfolgreicher „Markenbotschafter:in“ nichts mehr entgegen.
OPPENLÄNDER Rechtsanwälte mit Sitz in Stuttgart zählt bei einer Teamgröße von ca. 40 Anwältinnen und Anwälten zu den TOP 50 Kanzleien in Deutschland. Die Beratungspraxis umfasst sämtliche Bereiche des Wirtschaftsrechts. Dies gilt insbesondere auch für das Recht der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.