Wenn Sie Fotos, auf denen Menschen abgebildet sind, in den Social-Media-Accounts Ihrer Einrichtung, auf der Homepage, in Prospekten, oder Flyern nutzen, benötigen Sie hierfür deren Einverständnis. Eine solche wird beim Zeitpunkt der Aufnahme üblicherweise gerne erteilt. Idealerweise haben Sie dann eine schriftliche Einwilligung in Ihrer Akte oder über die Einwilligung zumindest einen Vermerk angefertigt. Es kommt häufig vor, dass später die aufgenommene Person ihre gegebene Einwilligung zurücknehmen will, etwa weil sie im Freundeskreis nicht mehr auf die Bilder angesprochen werden möchte. Jetzt stellt sich Ihnen vermutlich die Frage, ob die abgebildete Person ihre Einwilligung nachträglich tatsächlich zurücknehmen kann und was das für Konsequenzen für Sie als Bildnutzer hat.
Regel 1: Auf den Widerruf einer Einwilligung findet die Datenschutzgrundverordnung Anwendung.
Warum ist das wichtig? Die Möglichkeit eines Widerrufs unterscheidet sich tatsächlich danach, ob man der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder dem Kunsturhebergesetz folgt.
Im Internet finden sich derzeit tatsächlich viele ungenaue und missverständliche Äußerungen zu den rechtlichen Grundlagen eines solchen Widerrufs. Das hängt damit zusammen, dass 2018 die DSGVO in Kraft getreten ist und deren Verhältnis zum bisher anwendbaren Recht am eigenen Bild bis heute nicht abschließend geklärt wurde. Vom Googeln nach dem zweifelhaften Rat auf manchen Rechtsanwaltsseiten im Netz rate ich daher ab. Geklärt ist zwischenzeitlich nämlich nur, dass Onlinezeitungen und Informationsplattformen ebenso wie klassische Medien weiterhin den hergebrachten Grundsätzen folgen dürfen. Wer nicht unter den Begriff der Medien fällt, also typischerweise Ihre Einrichtung, muss sich darauf einrichten, dass er unter die DSGVO fällt.
Regel 2: Die Einwilligung zur Nutzung des abgebildeten Menschen ist ohne Angabe von Gründen frei widerruflich.
Das bedeutet, dass die einmal erteilte Einwilligung ganz oder teilweise, und vor allen Dingen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Auf die Motivation der einwilligenden Person kommt es nicht an. Sie muss ihre Gründe für den Widerruf auch nicht offenlegen. Der Widerruf kann sich auf einzelne Abbildungen beschränken, aber auch alle aufgenommenen Fotos der Person, die Sie nutzen, erfassen. Er kann sich auch nur auf bestimmte Arten der Nutzung, Veröffentlichung oder sonstigen Verwendung beziehen. Etwa kann die abgebildete Person die Nutzung auf Facebook und Instagram verbieten, für die Homepage aber weiterhin gestatten.
Regel 3: Der Widerruf ist jederzeit und formfrei möglich.
Der Widerruf kann kurz nach der Aufnahme, aber auch noch nach Jahren erklärt werden. Wird die Person, nachdem ihre Eltern in die Nutzung eines Bildes eingewilligt hatten, zwischenzeitlich volljährig, kann die Person nun selbst den Widerruf erklären. Bei verstorbenen Personen können die Nachfahren den Widerruf erklären. Eine bestimmte Form, also Textform oder Schriftlichkeit, muss nicht eingehalten werden. Aus Gründen der Klarheit zum Nachweis des Umfangs des Widerrufs sollten Sie aber stets eine E-Mail verlangen. Weigert sich der Widerrufende, fertigen sie einen Vermerk an, der den Widerruf dokumentiert.
Regel 4: Der Widerruf der Einwilligung wirkt nur für die Zukunft.
Der Widerruf führt dazu, dass Sie die fragliche Abbildung zukünftig nicht mehr für die betroffenen Zwecke verwenden dürfen. Die Nutzung in Internet gestützten Diensten (Twitter, Instagram, Facebook etc.) muss also in Zukunft unterbleiben. Bereits gepostete Abbildungen müssen nicht (soweit überhaupt möglich) gelöscht werden. Auf der Homepage oder einer sonstigen Internetseite muss die Abbildung jedoch unverzüglich gelöscht werden.
Für Flyer und Prospekte gilt, dass Sie bereits gedruckte Exemplare noch aufbrauchen dürfen. Eine Nutzung im Rahmen einer Neuauflage ist aber nicht mehr erlaubt. Das Gleiche gilt für Videoaufnahmen, die Sie bis zu einer Neuauflage weiterverwenden dürfen.
Regel 5: Sie müssen über die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung informieren.
Im Rahmen der Abgabe der Einwilligungserklärung durch die betroffene Person müssen Sie diese ohnehin über den Umfang der Nutzung eines Fotos informieren. Insofern klingt es zunächst einfach, dass Sie auch auf die Möglichkeit eines Widerrufs und seine möglichst einfache Erklärung hinweisen müssen. In der Praxis erweist sich diese Verpflichtung meist als schwer umsetzbar. Gut, wenn Sie mit einem Hinweisblatt arbeiten können, das Sie im Rahmen der Aufnahme der aufgenommenen Person übergeben. Wenn das nicht möglich ist, bleibt nur die mündliche Information einschließlich eines nachträglichen schriftlichen Vermerks oder das Notieren von Zeugen, die Ihre Hinweise gehört haben.
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