
Das digitale Dickicht – 5 Tipps rund um das PR-Recht
Ob Website, Podcast, Post, Snap oder Tiktok – die rechtlichen Spielregeln des PR-Rechts sind immer die gleichen. PR-Recht ist medienunabhängig und unterscheidet nicht nach der verwendeten Kommunikationstechnik oder -plattform. PR-Recht gilt auch für alle gleich, egal, ob Unternehmen, Prominente, Privatpersonen – oder auch die öffentliche Hand. Es greift immer ein, wenn Sie sich mit einer Äußerung an eine Mehrzahl von Adressaten richten.
Regel Nr. 1
Dieses sogenannte PR-Recht findet sich nicht in einem speziellen Gesetz. Im Gegenteil, Sie müssen in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eine Vielzahl von unterschiedlichen Vorschriften und Leitlinien einhalten. Viel zu viel für einen Blogbeitrag. Aber genau der richtige Ansatz für eine Serie zu den vielen rechtlichen Facetten von PR.
Doch wie können Sie sich in diesem digitalen Dickicht zurechtfinden? Jede Ihrer Äußerungen ist zunächst einmal grundsätzlich erlaubt (und in einer demokratischen Kommunikationsgesellschaft auch erwünscht). Rechtliche Schwierigkeiten können erst auftreten, wenn Sie dabei eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantworten können:
- Nützt meine Äußerung einem Dritten, der gewerblich tätig ist und ist mir das klar? (Wettbewerbsrecht)
- Verwende ich Text, Bilder, Videos, Audiodateien oder sonstiges Material, das ein anderer erstellt hat? (Urheberrecht)
- Beeinträchtige ich mit meiner Äußerung eine Person oder ein Unternehmen? (Äußerungsrecht)
- Gibt es für meine Äußerung regulatorische Bestimmungen wie z.B. eine Impressumspflicht o.ä.? (Medienrecht)
1. Das Wettbewerbsrecht der öffentlichen Hand
Wirbt z.B. der Gesundheitsminister für die Corona-Impfung, so nützt dies den geschäftlichen Interessen von Ärzten, Apothekern und Impfstoffherstellern. Seine Äußerung ist trotzdem in Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe zulässig: Sie soll dem Gesundheitsschutz dienen.
Wenn Sie in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe posten, bloggen oder schreiben, muss der Inhalt verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein (sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Nützt dies ungewollt geschäftlichen Interessen eines Unternehmens, bleibt Ihre Äußerung dennoch erlaubt.
Dies gilt im Übrigen auch umgekehrt, wenn Sie beispielsweise hoheitlich vor einem verdorbenen Lebensmittel warnen. Dann beeinträchtigen Sie zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe Gesundheitsschutz die wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens. Dies ist erlaubt, wenn die Ihre Warnung verhältnismäßig ist.
Ihre normale Öffentlichkeitsarbeit ist jedoch nicht hoheitlich. Werben Sie z.B. für das kommunale Schwimmbad, für eine Musikveranstaltung in der Kreishalle, oder für die neuen kommunalen Ladesäulen, informieren Sie dennoch im öffentlichen (zum Beispiel kommunalen oder Landes-) Interesse. Auch dabei können Sie bestimmten Unternehmen nützen oder schaden und einzelne Unternehmen bevorzugen.
In diesen Fällen müssen Sie die Regeln des Wettbewerbsrechts für die öffentliche Hand einhalten. So darf sich die öffentliche Hand keinen Vorteil gegenüber privaten Unternehmen, mit denen sie in Wettbewerb steht, sichern, z.B. bei der Werbung zum Verkauf von Kfz-Nummernschildern. Ebenso wenig dürfen Sie das Vertrauen der Bevölkerung in eine neutrale und objektive Amtsführung beeinträchtigen, um eine Geschäftstätigkeit der Kommune oder des Landes, z.B. zu bewerben (z.B. Werbung des Ministerpräsidenten für einen in Stuttgart ansässigen Automobilhersteller). Das Gleiche gilt, wenn Sie die Autorität des Staates zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen, etwa wenn Sie gleichzeitig amtliche Mitteilungen und Werbematerial versenden.
Regel Nr. 2
2. Das Urheberrecht
Solange Sie Ihre Ideen für Content und Gestaltung nicht umgesetzt haben, sind sie rechtlich nicht geschützt und dürfen von jedem verwendet werden, der sie kennt (das ist anders bei Ideen für technische Erfindungen). Erst wenn Sie sie individuell als Text, Bild, Video- oder Audiodatei greifbar machen und der so entstandene Content nicht trivial ist, wird er durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Fotografien genießen übrigens immer Urheberschutz, auch wenn die Aufnahme trivial ist.
Wenn Sie Content, der von Anderen geschaffen wurde, nutzen wollen, müssen Sie immer das Urheberrechtsgesetz beachten. Danach muss grundsätzlich der Urheber oder ein sonstiger Berechtigte mit der Nutzung seines Contents einverstanden sein. Nur ausnahmsweise, wie z.B. bei oder zu bestimmten privaten Zwecken, dürfen Sie Content auch ohne Zustimmung des Berechtigten verwenden.
Regel Nr. 3
3. Das Äußerungsrecht
Das Äußerungsrecht entscheidet, ob eine öffentliche Tatsachenbehauptung oder eine öffentliche Meinungsäußerung ausnahmsweise nicht erlaubt ist. Es wägt dabei zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse (an der Verbreitung der Äußerung) und den persönlichen Belangen des von der Äußerung Betroffenen ab. Beide Interessen werden vom Grundgesetz geschützt.
Von Tatsachenäußerungen spricht man, wenn der Inhalt einer Äußerung bewiesen werden könnte. Tatsachenäußerungen müssen grundsätzlich wahr sein. In besonderen Ausnahmefällen dürfen Sie auch ein Verdacht äußern, der nicht bewiesen ist. Meinungen sind stets zulässig – bis zur Grenze der Beleidigung. Wo im Einzelfall die rote Linie verläuft, ist oft nicht einfach zu entscheiden.
Regel Nr. 4
4. Impressum, Trennungsgebot etc.
Zum Glück gibt es nur wenige regulatorische Bestimmungen, die Sie beachten müssen. Die wichtigste ist die Impressumspflicht. Sie dient der Information und rechtlichen Kontaktaufnahme mit demjenigen, der oder in dessen Auftrag eine Äußerung verbreitet wird. Sie sind außerdem verpflichtet Content von Werbung klar zu trennen. Dies spielt gerade bei Advertorials, product placement und bei Influencern eine große Rolle.
Regel Nr. 5
OPPENLÄNDER Rechtsanwälte mit Sitz in Stuttgart zählt bei einer Teamgröße von ca. 40 Anwältinnen und Anwälten zu den TOP 50 Kanzleien in Deutschland. Die Beratungspraxis umfasst sämtliche Bereiche des Wirtschaftsrechts. Dies gilt insbesondere auch für das Vergabe-, Presse- und Arbeitsrecht.