Türsteher oder Jury? So trennen Sie Eignungs- und Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren richtig
Eignungs- und Zuschlagskriterien? Diese Frage sorgt in Vergabeverfahren regelmäßig für Unsicherheit. Wird hier falsch entschieden, drohen Rügen, Nachprüfungsverfahren oder sogar die Aufhebung der Vergabe. Dieser Blogartikel zeigt Ihnen, wie Sie Eignungs- und Zuschlagskriterien sauber voneinander trennen, typische Fehler vermeiden und Ihr Vergabeverfahren rechtssicher gestalten.
Dabei ist eine Grundlogik zu beachten:
Ein anschauliches Bild hilft bei der Abgrenzung.
Die Eignungskriterien sind sozusagen die Türsteher des Verfahrens. Sie kontrollieren den Zugang. Die Zuschlagskriterien sind dann die Jury. Sie bewerten die Angebote.
Eignungskriterien: Zugangskontrolle – kein Qualitätsvergleich
Eignungskriterien klären nur eine Frage: Kann ein Unternehmen den Auftrag grundsätzlich erfüllen?
Eignungskriterien dienen ausschließlich dazu festzustellen, ob ein Unternehmen grundsätzlich in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Sie umfassen die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens sowie die Prüfung auf Ausschlussgründe.
Eignungskriterien sind somit kein Instrument zur Qualitätsdifferenzierung. Sie entscheiden nicht darüber, wer besser ist, sondern lediglich darüber, wer geeignet ist. Genau hier liegt einer der häufigsten Praxisfehler. Unternehmensmerkmale oder Leistungsfähigkeitsindikatoren werden mit wertenden Elementen versehen oder fälschlicherweise in die Zuschlagswertung verschoben.
Vermeiden Sie Risiken im Vergabeverfahren und sichern Sie Ihre Eignungs- und Zuschlagskriterien rechtlich ab. Unsere Vergabeberatung steht Ihnen bei offenen Fragen gerne zur Seite.
Der richtige Maßstab bei Eignungskriterien: so wenig wie möglich, so viel wie nötig
Bei der Festlegung von Eignungskriterien geht es weder darum, möglichst wenige Anforderungen zu stellen, noch darum, jedes denkbare Kriterium aufzunehmen. Die Kunst liegt im richtigen Maß. Eignungskriterien müssen ausreichen, um geeignete Unternehmen zu identifizieren. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass sie den Wettbewerb ohne sachlichen Grund einschränken.
Der zentrale Prüfmaßstab lautet daher:
Ist ein Eignungskriterium erforderlich, um die ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen?
Checkliste: So prüfen Sie Eignungskriterien
- Ist das Kriterium wirklich notwendig?
- Hat es einen direkten Bezug zur Leistung?
- Schränkt es den Wettbewerb nur so weit wie nötig ein?
- Filtert es tatsächlich ungeeignete Bieter aus?
Gerade bei komplexen Leistungen oder besonderen Eignungsanforderungen ist die rechtssichere Abgrenzung nicht immer eindeutig. Eine frühzeitige fachliche Prüfung hilft, unnötige Risiken zu vermeiden und die Wettbewerbsöffnung sachgerecht auszugestalten.
Unsere Vergabeberatung unterstützt Sie dabei, Eignungs- und Zuschlagskriterien rechtssicher zu trennen und typische Fehlerquellen von Anfang an zu vermeiden.
Wettbewerb im Blick behalten
In der Praxis werden häufig Eignungsanforderungen aus früheren Verfahren oder vermeintlichen Standards übernommen, ohne ihre Notwendigkeit erneut zu hinterfragen. Besonders Zertifikate, Umsatzzahlen oder Referenzanforderungen entfalten eine erhebliche Marktwirkung.
Wo gleichwertige Nachweise möglich sind, sollten diese zugelassen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nicht ungeeignete, sondern lediglich formal nicht passende Unternehmen ausgeschlossen werden. Ohne dass dies einen Mehrwert für die Vergabe bringt.
Zuschlagskriterien: Bewertung der Leistung, nicht des Bieters
Zuschlagskriterien bewerten nie den Bieter, sondern ausschließlich der angebotenen Leistung. Maßgeblich ist daher nicht, wer das Angebot abgibt, sondern was konkret angeboten wird und wie dieses Angebot im Vergleich zu den anderen Angeboten abschneidet.
Für Sie als Vergabestelle bedeutet das, dass bereits vor Beginn des Verfahrens sorgfältig zu klären ist, wie die Leistung sinnvoll bewertet werden kann. Zentrale Fragen sind dabei, welche Kriterien geeignet sind, um qualitative Unterschiede zwischen den Angeboten abzubilden, welchem Kriterium welches Gewicht beigemessen wird und wie der Preis in ein angemessenes Verhältnis zu den qualitativen Kriterien gesetzt wird.
Insbesondere die Preisbewertung hat erheblichen Einfluss auf das Ergebnis der Zuschlagswertung. Die verwendete Preis-Punkte-Umrechnungsformel muss transparent, sachgerecht und nachvollziehbar sein und bereits mit der Ausschreibung bekannt gemacht werden.
Zuschlagskriterien dürfen zudem nur verwendet werden, wenn sie weitgehend objektiv und nachvollziehbar bewertbar sind. Kriterien ohne klaren Bewertungsmaßstab oder mit überwiegend subjektiver Prägung bergen ein hohes Risiko vergaberechtswidriger Wertungen.
Zwingend zu beachten ist schließlich Folgendes:
Die Wertungsmatrix, also die Festlegung, für welche Leistung wie viele Punkte vergeben werden, muss vor Beginn des Vergabeverfahrens vollständig feststehen und mit der Ausschreibung veröffentlicht werden. Eine nachträgliche Konkretisierung oder Anpassung der Bewertungslogik ist unzulässig.
Fazit
Die saubere Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist kein Formalismus, sondern ein zentrales Element rechtssicherer und fairer Vergabeverfahren.
Eignung regelt den Zugang, der Zuschlag den Wettbewerb.
Oder kurz gesagt: Ein guter Türsteher sorgt für Ordnung am Eingang, eine gute Jury für eine nachvollziehbare Entscheidung.
Wir unterstützen Sie!
Vermeiden Sie Risiken im Vergabeverfahren und sichern Sie Ihre Eignungs- und Zuschlagskriterien rechtlich ab.
Klären Sie offene Fragen frühzeitig – unsere Vergabeberatung unterstützt Sie dabei.
