Das Gebot der Gleichbehandlung und das damit verbundene Diskriminierungsverbot sind wesentliche Grundsätze des Vergabeverfahrens. Es dürfen zwischen den (potentiellen) Beteiligten eines Vergabeverfahrens keine Unterschiede gemacht werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie in der Verfahrensordnung geregelt sind.
Jeder am Vergabeverfahren Interessierte kann sich auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Ist er damit erfolgreich, kann er ein Vergabeverfahren erheblich verzögern und es sogar zur Aufhebung bringen.
Um das zu vermeiden sollten Sie folgende Regeln für die Gleichbehandlung aller Bieter beachten:
Dieser Beitrag stammt von Peter Creutz, Partner der Kanzlei CREUTZ VON MALTZAHN. CREUTZ VON MALTZAHN Rechtsanwälte berät und vertritt schwerpunktmäßig öffentliche Auftraggeber in allen Bereichen des Vergaberechts, des Bau- und Immobilienrechts, des Architekten- und Ingenieurrechts und ausgewählten Bereichen des (öffentlichen) Wirtschaftsrecht. Sie bietet öffentlichen Auftraggebern einen Kommunalservice zur Unterstützung der Verwaltung an. Darüber hinaus betreut die Kanzlei mittelständische Unternehmen und Privatpersonen.