Direktauftrag, freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibung erleichtern aufgrund der weniger formstrengen Rahmenbedingungen die Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Mit den Handwerkern und Unternehmen kann die Vergabestelle direkt Kontakt aufnehmen.
Die Freihändige Vergabe oder auch die beschränkte Ausschreibung grenzen jedoch den Wettbewerb ein. Diese Verfahren sind deshalb an enge Voraussetzungen geknüpft, die abschließend in der VOB/A, VOL/A und der UVgO aufgezählt sind. Mit Ausnahme der Wertgrenzen sind diese Ausnahmetabestände schwer verständlich. Bei der Anwendung kommt es daher häufig zu Fehlern.
Vereinfacht kann gesagt werden: Wertgrenzen legen die Höchstwerte der Auftragswerte fest, bis zu denen die Vergabestelle die vereinfachten Beschaffungsformen nutzen kann. Aber Achtung: Wertgrenzen dürfen nicht mit Schwellenwerten verwechselt werden. Schwellenwerte legen fest, ab welchem Auftragswert die Vergabe nach den Vorgaben des europäischen Vergaberechts (GWB, VgV, SektVO, KonzVgV, VOB/A EU) erfolgt.
Wer legt Wertgrenzen fest?
Wertgrenzen sind in der VOB/A, VOL/A und der UVgO regelt. Nationales Vergaberecht ist Haushaltsrecht. Dies bedeutet, dass der Bund für seine Institutionen und die Bundesländer für die Landesverwaltung und die Kommunen die Wertgrenzen selbst entscheiden, ob sie die Wertgrenzen übernehmen oder hiervon abweichen.
Die meisten Bundesländern haben abweichend von § 14 UVgO höhere Wertgrenzen als die dort vorgesehenen 1.000 EUR für Direktaufträge über Liefer- und Dienstleistungen festgelegt. Dabei können sich die Wertgrenzen sowohl zwischen den Bundesländern als auch innerhalb eines Bundeslandes unterscheiden. Achtung: Häufig werden Wertgrenzen aufgrund besonderer Umstände (Covid 19) befristet angehoben. Insbesondere nichtamtliche Seiten im Internet können deshalb veraltet sein.
Eine Übersicht der aktuell geltenden Wertgrenzen erhalten Sie bei der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein.
Wie werden Wertgrenzen berechnet?
Die Auftragswerte werden vorab geschätzt. Maßgeblich sind die Netto-Werte. Es kommt also nicht auf den tatsächlichen Auftragswert an. Vorsicht: Der tatsächliche Auftragswert darf zwar über dem geschätzten Wert und der Wertgrenze liegen. Stellt sich jedoch heraus, dass die Schätzung unvertretbar niedrig war oder ein einheitlicher Auftrag künstlich in mehrere Einzelaufträge zerlegt wurde, war das gewählte Vergabeverfahren unzulässig. Bei solchen schweren Vergabeverstößen können insbesondere gewährte Zuwendungen zurückgefordert werden.