Das Teilen in Social Media: 5 Regeln zu Retweets und Reposts
Es ist so schön einfach: Möchten Sie andere an Ihrer Begeisterung für bestimmte Tweets und Posts auf Instagram, Facebook oder Twitter teilhaben lassen, reichen wenige Klicks, und Ihre Follower und andere Nutzer:innen erhalten die ursprüngliche Information weitergeleitet. Technisch ist dies kinderleicht und es erfolgt in allen sozialen Medien täglich millionenfach. Rechtlich bergen Retweets, Regrams und Reposts leider jede Menge Fallstricke, die nicht ignoriert werden dürfen, schon gar nicht, wenn sie den Account einer öffentlichen Institution betreuen.
Prüfen Sie den Inhalt!
Tipp No. 1
Wer retweetet oder repostet, möchte, dass sich ein Inhalt in den sozialen Medien verbreitet. Welche Wirkung und Folgen Ihre Weiterleitung hat, erkennen Sie aber häufig erst viel später. Daher ist Vorsicht geboten. Für den Inhalt der Weiterleitung sind Sie verantwortlich. Ist der Inhalt eines Posts strafbar (z.B. wegen Volksverhetzung oder Beleidigung), ist es die Weiterleitung typischerweise auch. Nutzen Sie die Möglichkeit, die Weiterleitung zu kommentieren, um ihren eigenen Standpunkt deutlich zu machen und sich gegebenenfalls zu distanzieren.
Auf die Länge kommt es an!
Tipp No. 2
Das Urheberrecht schützt den individuellen, schöpferischen Gehalt eines Textes. Tweets und Posts besitzen schon wegen ihrer Kürze wenig Individualität und dürfen daher uneingeschränkt mit Dritten geteilt werden. Doch Vorsicht: Je länger und origineller ein Tweet oder Post ist, umso eher ist er urheberrechtlich geschützt. Teilen Sie den Post im gleichen sozialen Medium, hat der Urheber durch das Posten in die für die jeweilige Plattform typische Weiternutzung (z.B. Retweet) eingewilligt. Teilen Sie den Inhalt des Posts plattformübergreifend, benötigen Sie bei urheberrechtlich geschützten Posts eine ausdrückliche Zustimmung.
Wer hat’s erfunden?
Tipp No. 3
Auch wenn Ihre Community erkennt, dass ein Tweet oder ein Post von Ihnen nur weitergeleitet wird, nennen Sie Ihre Quelle. Urheberrechtlich sind Sie ohnehin dazu verpflichtet. Es dient aber auch der Transparenz und Klarheit. Gerade für Accounts öffentlicher Institutionen sollte klar sein, ob eine Äußerung von Ihrer Institution oder einem Dritten stammt.
Recht am eigenen Bild gilt auch beim Teilen!
Tipp No. 4
Das Persönlichkeitsrecht schützt auch das Recht am eigenen Bild. Von Ausnahmen abgesehen muss daher niemand hinnehmen, dass er oder sie fotografiert wird bzw. ein Foto von ihr/ihm von anderen genutzt wird. Daher dürfen Sie Fotos von Menschen nur weiterleiten, wenn Sie sicher sind, dass die abgebildeten Menschen einverstanden sind. Für Menschengruppen, Prominente und im Falle eines öffentlichen Informationsinteresses gelten für bestimmte Situationen Ausnahmen. Im Beschwerdefall müssen Sie die Einwilligung oder eine der Ausnahmen nachweisen. Da Sie beim Retweeten und Reposten üblicherweise nicht wissen, ob die aufgenommene Person der Nutzung des Fotos auf einer konkreten Plattform zugestimmt hat, ist das Weiterleiten riskant. Wichtig ist, dass das Hochladen eines Fotos keine Generaleinwilligung in die Nutzung des Fotos durch Dritte ist.
Je Kanal gelten andere Regeln!
Tipp No. 5
Jedes Foto, das online gestellt ist, hat aus urheberrechtlicher Sicht einen Rechteinhaber. Dies ist üblicherweise der Fotograf bzw. die ihn beauftragende Stelle. Für soziale Netzwerke gilt das auch.
Technisch ist Ihr Retweet ein Link. Löscht der Urheber das Foto, wird auch Ihr Retweet gelöscht. Daher ist das Retweeten von Fotos auf Twitter zulässig. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter, denen alle registrierten Twitternutzer zugestimmt haben, sehen in dem Hochladen eines Fotos eine Einwilligung zum Retweet.
Unter einem Repost von Fotos (z.B. auf Instagram oder Facebook) hingegen werden unterschiedliche Techniken verstanden. Je nachdem, ob Sie den Repost für Ihre Story oder Ihren Feed nutzen oder auf Ihrer Website darstellen wollen, gelten unterschiedliche und sehr einzelfallbezogene Regeln, die aus der angewandten Technik abgeleitet werden. Findet ein Download statt, benötigen Sie immer eine Einwilligung. Ist der Repost zwar ein Link, öffnet aber das Foto für ein neues Publikum, ebenfalls. Sie sehen schon: Hier gibt es nur eine praktikable Lösung: Fragen Sie stets nach einer Zustimmung und dokumentieren Sie sie (z.B. durch Speicherung der E-Mail oder des Screenshots der Einwilligung).
Halten Sie diese Regeln ein, steht Ihren unbeschwerten Retweets, Regrams oder Reposts nichts mehr im Weg.
OPPENLÄNDER Rechtsanwälte mit Sitz in Stuttgart zählt bei einer Teamgröße von ca. 40 Anwältinnen und Anwälten zu den TOP 50 Kanzleien in Deutschland. Die Beratungspraxis umfasst sämtliche Bereiche des Wirtschaftsrechts. Dies gilt insbesondere auch für das Recht der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.