Leichte Sprache: Was Kommunen bei der Kommunikation beachten sollten
Manche Menschen haben Schwierigkeiten, Texte von Behörden oder öffentlichen Institutionen zu verstehen. Komplizierte Satzstrukturen, Fachbegriffe oder gar rechtlich geprägte Formulierungen sind insbesondere für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, aber auch Menschen aus anderen Sprachräumen, häufig unverständlich. Das Verständnis der Behördentexte ist aber Voraussetzung für die erfolgreiche Kommunikation zwischen der Institution und den Bürger:innen sowie für die Geltendmachung eigener Ansprüche. Nur wer versteht, was die Institution erwartet, kann sich entsprechend verhalten und den behördlichen Aufforderungen nachkommen.
I. Die Verwendung Leichter Sprache ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben!
Die Verwendung Leichter Sprache steht nicht zur Disposition der öffentlichen Hand. Im Rahmen der Gleichstellung behinderter Menschen verlangen gesetzliche Regeln des Bundes und der Länder die Verwendung einer leichten Sprache, etwa im Schriftverkehr mit den Bürger:innen. Für die Gestaltung von Websites und Apps gibt es sogar eine eigene gesetzliche Regelung, nämlich die sog. Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Da Verwaltungsakte präzise sein müssen und rechtlich überprüft werden können, darf hier keine leichte Sprache verwendet werden.
II. Gibt es ein Gesetz, das festlegt, was Leichte Sprache ist?
Was Leichte Sprache ist, ist für Websites und Apps gesetzlich festgelegt (Anlage 2 Teil 2 der BITV 2.0). Es gibt 13 Kriterien, die zu beachten sind. Sie lassen sich einteilen in
- leichte, einfache Wahrnehmbarkeit eines Textes (übersichtliche Gestaltung, persönliche Ansprache, Voranstellung wichtiger Inhalte)
- Einfach wahrnehmbares Layout (klare Schriftarten und Schriftgröße, linksbündige Ausrichtung, logische Strukturierung durch Absätze und Überschriften, Verwendung aussagekräftiger Symbole, übersichtliche Gestaltung von Tabellen)
- Verwendung einfacher Sprache (kurze, gebräuchliche Begriffe, Vermeidung von Sonderzeichen und Einschüben in Klammern, zusammengesetzte Substantive nur mit Bindestrichen etc.)
Vergleichbare verbindliche Regeln gibt es für den klassischen Schriftverkehr mit Behörden und öffentlichen Institutionen bisher nicht.
III. Was steht in der DIN-Norm für Leichte Sprache?
Am 3. März 2023 wurde der Entwurf der DIN SPEC 33429 „Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“ veröffentlicht. Der Entwurf enthält Empfehlungen für das Übersetzen und Verfassen von Texten in Leichter Sprache sowie das Gestalten von Inhalten in Leichter Sprache. Er beschreibt den Prozess der Erstellung von Texten und Inhalten in Leichter Sprache und gibt Empfehlungen zu den notwendigen Qualifikationen von Verfasser:innen von Texten in Leichter Sprache, von Prüfer:innen sowie Gestalter:innen.
Der Entwurf richtet sich daher an alle Personen, die an der Erstellung von Texten und Inhalten in Leichter Sprache beteiligt sind. Zweck der DIN-Norm ist, künftig dabei zu helfen, die gesetzlichen Anforderungen zur Verwendung von Leichter Sprache umzusetzen. Mit einer verbindlichen Fassung der DIN-Norm ist im Herbst 2023 zu rechnen. Der Text der DIN-Norm ist im Internet nicht frei verfügbar.
IV. Gibt es weitere Hilfen zur Verwendung Leichter Sprache?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt in einem Ratgeber für Leichte Sprache einen Überblick über die wichtigsten Regeln für die Verwendung Leichter Sprache online kostenlos zur Verfügung.
V. Leichte Sprache auch beim Sprechen verwenden
Sollen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und allen Bürger:innen gleichermaßen der selbstständige Zugang zu den Informationen der Behörden gewährt werden, soll die Leichte Sprache konsequenterweise auch in der mündlichen Kommunikation verwendet werden. Sicherlich fällt die Umstellung in der flüchtigen Kommunikation schwerer als das Umformulieren von Texten – folgende Grundsätze können aber schon zu einem deutlich besseren Verständnis der Informationen beitragen:
- Verzichten Sie auf Fremdwörter.
- Sprechen Sie laut und deutlich genug.
- Sprechen Sie langsam.
- Machen Sie Sprechpausen, damit das Gehörte richtig erfasst werden kann.
Fazit
Die Verwendung Leichter Sprache in der Kommunikation zwischen Kommunen und Bürger:innen ist vom Gesetz bisher nur für Websites und Apps verbindlich vorgeschrieben. Darüber hinaus wird zukünftig eine einheitliche DIN-Norm zur Verwendung von Leichter Sprache für eine noch klarere Richtschnur sorgen. Diese gibt Hinweise, wie die Sprache der öffentlichen Hand im Verhältnis zu ihren Bürger:innen mit Leseschwierigkeiten unabhängig vom verwendeten Medium gestaltet werden soll.